Sehr geehrte Damen und Herren
Nach dem tragischen Brandereignis von Crans Montana stellen wir eine Verunsicherung fest, wer für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften in Gelegenheitswirtschaften wie beispielsweise Fasnachtsbeizli, Cliquenkeller etc. verantwortlich ist.
Grundsätzlich sind die Eigentümer und Nutzer der entsprechenden Lokale für die jederzeitige Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der Sicherheit von Personen verantwortlich. Dies ergibt sich aus Art. 3 und 19ff. VKF‑BSN 1‑15.
Im Schadenfall können die Eigentümer der Gebäude ergänzend im Rahmen der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58f. OR und/oder allenfalls auch als Vermieter aufgrund von Art. 256 OR haftbar werden.
Die Gemeinden haben im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze festzulegen. Dabei haben sie die konkreten baulichen Gegebenheiten der vorgesehenen Räumlichkeiten/Flächen zu berücksichtigen. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn in räumlicher und betrieblicher Hinsicht alle Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben getroffen sind und die Sicherheit der Gäste, der Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Dabei sind die Vorgaben aus unserem Merkblatt "Hinweise für Dorffeste, Scheunen als Gaststätten, Beizli usw." zu beachten. Sollten auf Seiten der Gemeinden, als Bewilligungsbehörden von Gelegenheitswirtschaften, bei der Erhebung der entsprechenden Daten im Rahmen der Bewilligungsbearbeitung Unklarheiten im Zusammenhang mit der Festlegung der aufgrund der Brandschutzvorschriften zulässigen Anzahl Personen bestehen, stehen Ihnen die Spezialisten des Brandschutz-Inspektorates gerne zur Verfügung. Alternativ können die Gemeinden, aber auch die Veranstalter selbst, für die Beurteilung private Fachpersonen zuziehen.
Werden während der Veranstaltung Verstösse gegen die Bewilligungsbestimmungen festgestellt, obliegt es der Gemeinde als bewilligende Instanz, die Bewilligung zu widerrufen sowie die Veranstaltung vorübergehend oder dauerhaft zu schliessen. Wobei die Durchsetzung einer solche Schliessung gegebenenfalls durch die Polizei zu erfolgen hat.
Weiter empfehlen wir Ihnen, unabhängig allenfalls notwendiger weiterer Auflagen, folgende Bedingungen in die Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften aufzunehmen:
- Im Innern von Gebäuden ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) (Kategorien F1 bis F4 gemäss Sprengstoffverordnung) verboten.
- Die in der Bewilligung festgelegte Anzahl Gäste ist im Eingangsbereich des Lokals für die Gäste gut sichtbar anzuschreiben.
- Die Einhaltung der in der Bewilligung festgelegten Anzahl Gäste ist vom Bewilligungsinhaber (permanent oder periodisch) zu überwachen.
Für ergänzende Auskünfte stehen Ihnen die Spezialisten des Brandschutz-Inspektorates gerne zur Verfügung.